Marmorkamine & Kaminumrandungen
Maßgeschneiderte Kaminumrandung aus Marmor kaufen
Exklusive Kaminsimse per Hand von Steinmetzen gefertigt
Imposante Kaminsimse und Kaminumrandungen aus Marmor prägen schon seit dem frühen Mittelalter die Wohnungen und Häuser der gehobenen Gesellschaft. Undenkbar ist ein Herrenhaus oder Schloss ohne einen großen, verzierten Kamin. Bis heute sind Marmor- und Natursteinkamine bei der Raumgestaltung prägende Stilelemente. Mit den maßgeschneiderten Kaminkonsolen der RIACE-Kollektion hält dieses herrschaftliche Ambiente auch in Ihrem Zuhause Einzug. Selbst wenn kein offener Kamin vorhanden ist, agiert ein Marmor-Kaminsims als stilvoller Blickfang. Die wärmende Funktion und das gesellige Vergnügen, sich am Kamin zu wärmen, treten in den Hintergrund. Heutzutage steht die dekorative Wirkung des Marmorkamins im Vordergrund. Dieser ist ein Statusgewinn für jede Wohnung, jede Stadtvilla und jeden Landsitz. Dabei spielt der Baustil keine große Rolle; eine exklusive Kaminkonsole ist stets eine Bereicherung. Mit der individuellen Maßanfertigung und der Auswahl des Steins stehen Ihnen mit einem Deko-Marmorkamin unendliche Möglichkeiten für die Raumgestaltung offen.
Marmorkamine aus der RIACE Kollektion von Classic Garden Elements
Die Marmorkamine bzw. Kaminumrandungen aus unserer RIACE-Kollektion basieren stilistisch auf Entwürfen von Inigo Jones, Grinling Gibbons und Sir Christopher Wren. Inigo Jones führte die klassische Architektur Roms und die italienische Renaissance in Großbritannien ein. Christopher Wren mischte als erster Architekt bewusst unterschiedliche Stile. Er war zwar ein Verfechter des nüchternen Klassizismus, nutzte aber auch Elemente aus dem italienischen Barock und der Gotik. Grinling Gibbons zählt zu den herausragenden Steinbildhauern Großbritanniens. Legendär sind seine barocken, sehr filigranen Girlanden, in denen er Früchte und Blätter in Lebensgröße darstellte. Alle drei hatten ihre eigenen Steinmetze beschäftigt, um höchste Qualität bei der Umsetzung ihrer anspruchsvollen Designs für eine wohlhabende Kundschaft sicherzustellen. Ihre Entwürfe für Marmorkamine fanden schon im 18. Jahrhundert den Weg in die Herrensitze der amerikanischen Kolonien. Diese sind bis heute in den Vereinigten Staaten beliebt. Mit der RIACE-Kollektion greifen wir diese exquisiten Designs für die Kaminverkleidungen auf. Detailverliebte Verzierungen mit Kapitellen, Statuen, Rosettenblüten und Ornamenten schmücken die opulenten Kaminumrandungen aus Marmor.
Aus welchem Marmor werden die Kaminsimse hergestellt?
Die Entscheidung, welcher Marmor bzw. Stein für die Kaminumrandung verarbeitet wird, trifft der Kunde selbst. Für die Kaminmasken der RIACE-Kollektion stehen fünf Marmorarten sowie ein Travertin zur Auswahl. Auch die Verarbeitung anderer Steinarten ist möglich. Der Preis für die maßgefertigte Kaminumrandung bezieht sich stets auf den gewählten Naturstein. Der antike Charme der Deko-Marmorkamine lässt sich durch die Auswahl des Marmors stark beeinflussen. Auf Wunsch beraten wir Sie gerne, damit sich Ihr Marmor-Kaminsims harmonisch in den Raum einfügt. Unsere Produktfotos zeigen beispielhaft, wie sich die Wahl des Marmors auf das Gesamtbild der Kamin-Konsole auswirkt:
Cremefarbener weißer Marmor
Beispielprodukt: DUE-LEONI
Leicht rötlicher Marmor
Beispielprodukt: TRIO-DONNE
Schwarzer Marmor
Beispielprodukt: NERO-BIANCO
Weißer Marmor
Beispielprodukt: CLASSICISMO-PURO
Travertin-cremefarbig
Beispielprodukt: LE-VESTALI
Rötlicher cremefarbener Marmor
Beispielprodukt: ROSSO-BIANCO
OFFENE KAMINE und Gesetzesvorschriften (Stand 1. Oktober 2023)
Gilt die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BimSchV) für OFFENE KAMINE?
Die Richtlinien der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) finden keine Anwendung auf offene Kamine. Die 1. BImSchV konzentriert sich grundsätzlich auf die Emissionen von Luftschadstoffen aus geschlossenen Feuerungsanlagen und berücksichtigt dabei bestimmte Arten von Anlagen wie offene Kamine nicht.
Offene Kamine unterliegen daher generell nicht den gleichen strengen Emissionsvorschriften wie geschlossene Feuerungsanlagen, beispielsweise moderne Kaminöfen.
Sind lokale Vorschriften zum Betrieb eines offenen Kamins zu beachten?
Allerdings ist es durchaus möglich, dass eine Gemeinde oder auch ein Landkreis Regelungen oder auch Verbote für offene Kamine schafft, um Umweltauswirkungen zu minimieren. Daher wird empfohlen, die örtlichen Gesetze und Vorschriften zu überprüfen oder sich bei den örtlichen Umweltbehörden zu informieren, um genaue Informationen zu erhalten.
Welche gesetzliche Vorschriften gelten für Öfen und Kaminöfen?
Was genau regelt die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung, 1. BimSchV?
Während draußen Kälte und Nässe herrschen, verbreitet sich drinnen die Wärme eines Kaminofens. In der dunklen Jahreszeit ist der Kaminofen der begehrteste Ort im Haus. Neben der schnellen Wärme schafft auch das Flammenspiel eine behagliche Atmosphäre. Allerdings legt die 1. BImSchV strenge Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid fest. Geschlossene Öfen und Kaminöfen müssen gesetzlich definierte Grenzwerte von 40 mg/m³ Feinstaub und 1.250 mg/m³ Kohlenmonoxid einhalten. Der Ofen darf nur unter Einhaltung dieser Grenzwerte weiter betrieben werden. Ist dies nicht möglich muss zwingend mit Feinstaubfiltern nachgerüstet werden.
Was sind die Fristen für die Umrüstung von Kaminöfen auf die neuen Grenzwerte?
Die festgelegten Zeitfenster für erforderliche Umrüstungen zeigen, dass die letzte Übergangsfrist Ende 2024 ausläuft. Danach sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die zwischen 1995 und dem 21. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, betroffen. Besitzer solcher Geräte sollten die Emissionswerte überprüfen und gegebenenfalls aufrüsten, um den Grenzwerten zu entsprechen.
Gibt es Ausnahmen von der 1. BImSchV und wie hoch sind mögliche Bußgelder?
Ausgenommen von den Regelungen der 1. BImSchV sind nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Leistung von weniger als 15 Kilowatt, offene Kamine, sogenannte Grundöfen, sowie historische Öfen, die vor 1950 hergestellt wurden. Auch Öfen in Wohnungen, die ausschließlich zur Beheizung der Wohnung dienen, sind nicht betroffen.
Besitzer solcher Geräte können sie weiterhin betreiben. Für alle anderen besteht die Verpflichtung, die niedrigen Grenzwerte einzuhalten. Überschreitungen dieser Grenzwerte können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.